Beschreibung der Betriebshaftpflichtversicherung
Die Betriebshaftpflichtversicherung (übliche Abkürzung in Deutschland
ist BHV) deckt die Haftpflichtrisiken von Gewerbetreibenden und industriellen
Unternehmern, Freiberuflern und Handwerkern ab. Teilweise besteht für diese eine
gesetzliche Pflicht zur Deckungsvorsorge.
Wer ist versichert? Mitversichert sind neben dem Einzelunternehmer bzw. der
Trägergesellschaft die Personen, die einen Betrieb oder eine Niederlassung
leiten (§ 151 VVG) sowie alle übrigen Betriebsangehörigen (Mitarbeiter), bei der
Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für den Arbeitgeber (für die Freizeit ist
die Privathaftpflichtversicherung
zuständig). Mit der Absicherung der Haftungsrisiken der Mitarbeiter wird
zugleich deren arbeitsrechtlichem Freistellungsanspruch Rechnung getragen. Nicht
Gegenstand der BHV sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte
oder von Mitversicherten untereinander (in der Schweiz sind auch Ansprüche von
Mitversicherten untereinander mitversichert). Bei einem Arbeitsunfall ersetzt die gesetzliche
Unfallversicherung den Schaden des Arbeitnehmers, womit die Haftpflichtansprüche
gegen den schädigenden Arbeitgeber oder Kollegen auf Ersatz des Personenschadens
im Umfang der Leistungen der Unfallversicherung als abgegolten gelten. Bei
Freiberuflern und bei gewerblichen Subunternehmern beschränken die Versicherer
regelmäßig ihre Leistungspflicht auf die Haftpflicht des eigenen
Versicherungsnehmers als Geschäftsherrn und schließen die persönliche
Haftpflicht des Subunternehmers oder (Urlaubs-) Vertreters ausdrücklich aus:
dieser soll selbst für entsprechende Vorsorge sorgen.
Leistungen des Versicherers: Der Versicherungsschutz umfasst - wie in der Haftpflichtversicherung allgemein – die
Freistellung des Versicherungsnehmers von begründeten Ansprüchen Dritter auf Schadenersatz. Ferner umfasst
er die Prüfung, ob und inwieweit diese Ansprüche begründet sind und die Abwehr
unbegründeter Ansprüche. Insoweit ist die Haftpflichtversicherung eine passive
Rechtsschutzversicherung: die Kosten der Prüfung und des Rechtsschutzes trägt
unabhängig von der vereinbarten Versicherungssumme der Versicherer. Dies gilt
allerdings nur für auf Ersatz eines Schadens gerichtete Ansprüche, nicht auf
solche, die auf Erfüllung vertraglichen Verpflichtungen gerichtet sind oder die
andere Ziele wie etwa Auskünfte oder die Unterlassung bestimmter Handlungen zum
Gegenstand haben. Der Versicherer leistet regelmäßig an den geschädigten
Anspruchsteller, nicht den Versicherungsnehmer. Dieser kann nicht wirksam über
seine Freistellungsforderung dem Versicherer gegenüber verfügen (§ 156 I VVG).
Nur wenn etwa durch Aufrechnung oder Leistung die Schadenersatzforderung
erloschen ist, kann eine Leistung an den Versicherungsnehmer erfolgen. Dies
spielt in arbeitsteiligen Herstellungsvorgängen insbesondere etwa der
Bauwirtschaft über Verrechnungen eine große Rolle.
Welche Risiken sind versichert? In der Haftpflichtversicherung gilt der
Grundsatz der Spezialität: nur die Eigenschaften und Rechtsverhältnisse, die der
Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss angibt, fallen unter den
Versicherungsschutz. Dies hat in der Betriebshaftpflichtversicherung besondere
Bedeutung. Andererseits ergeben sich aus der in üblichen Policen enthaltenen
Betriebsbeschreibung oft eindeutige Hinweise auf bei Vertragsabschluss nicht
erkannte Risiken, ohne dass dies zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen darf.
Neu hinzukommende Risiken sind auch über die Vorsorgeversicherung vorläufig abgedeckt,
bedürfen aber einer abschließenden Einbeziehung. Häufig sind hierfür geringere
Versicherungssummen vorgesehen, sodass sich gerade in der
Betriebshaftpflichtversicherung Nachfragen beim Versicherer oder Makler
anbieten.
Welche Ausschlüsse gelten, welche Einschlüsse sind möglich? Das für den
Bereich der gesamten Haftpflichtversicherung konzipierte Bedingungswerk der AHB
ist durch branchenübliche „Besondere Bedingungen“ über weite Bereiche
abgeändert, meist zugunsten des Versicherungsnehmers. Für alle betrieblichen
Kunden müssen Klauseln wie die zu im Ausland vorkommenden Schäden oder solchen
an in ihrem Gewahrsam befindlichen Sachen (etwa auch Gebäudegrundstücken)
eingeschlossen werden. Auch die Regelungen zu Tätigkeitsschäden werden
regelmäßig zugunsten der Versicherungsnehmer abgeändert. Über zwischen den
einzelnen Stufen der Produktion übliche Vereinbarungen zur Qualitätssicherung
wird häufig die handelsrechtlich gebotene Eingangskontrolle des Abnehmers auf
den Zulieferer zurückverlagert, der sich erhöhten Haftungsrisiken ausgesetzt
sieht. Auch derartige „übergesetzliche Haftungszusagen“ sind absicherbar. Da
aber jeder Betrieb einen individuellen Bedarf an Absicherung hat, kann hier nur
professionelle Auskunft letztlich Sicherheit bieten. Diese bieten neben den
Versicherern selbst (über Direktionsbevollmächtigte, Agenturen und übrigen
Außendienst) zahlreiche Kreditinstitute sowie oft auf einzelne Berufszweige
spezialisierte Versicherungsmakler an.
Betriebs- und Produkthaftungsversicherung: Wer nicht nur seine Erzeugnisse an
Endverbraucher liefert, sondern in Arbeitsteiligen Produktionsprozessen
integriert produziert, ist dem Risiko ausgesetzt, dass seine Produkte über
direkte Schäden (Personen- und Sachschäden) hinaus Vermögensschäden verursachen,
die über eine „konventionelle Betriebshaftpflichtversicherung“ nicht ausreichend
abgesichert werden. Solche Schäden können in vergeblich aufgewendeten
Weiterverarbeitungs- oder Herstellungskosten ebenso liegen wie in den Kosten von
Austausch- oder gar Rückrufaktionen, die durch Fehler von einzelnen Komponenten
der Endprodukte verursacht werden. Derartige Risiken sind über die
Betriebshaftpflichtversicherung regelmäßig nicht versichert. Zuverlässige
Absicherung bietet für solche gewerblichen Zwischenproduzenten nur eine so
genannte "Erweiterte Produkthaftpflichtversicherung",
die teilweise schon standardmäßig für gewerbliche Betriebe und (größere)
Landwirte angeboten wird. Die Kosten eines Rückrufes mangelhafter Produkte oder
Endprodukte, die mangelhafte Teile enthalten, sind über entsprechende
Spezialpolicen versicherbar.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Versicherungen aus der freien Enzyklopädie
Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für frei Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste
der Autoren
verfügbar |